Richtigerweise hat das SEM die Wegweisung einzig mit Bezug auf das Gebiet der Schweiz verfügt. Gleich wie das MIKA aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht befugt wäre, Ausgrenzungen aus einem anderen Kanton zu verfügen, wären die Schweizer Behörden nicht befugt, Wegweisung für ein Drittland zu verfügen. Nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen hat.