Daran ändert entgegen der Auffassung des Gesuchstellers auch nichts, dass das SEM den Gesuchsgegner mit Ziffer 4 der genannten Verfügung darauf hingewiesen hat, dass er verpflichtet sei, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen und zwar zur Rückreise in seinen Heimatstaat bzw. seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde. Richtigerweise hat das SEM die Wegweisung einzig mit Bezug auf das Gebiet der Schweiz verfügt.