Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts gilt eine einmal erlassene Wegweisungsverfügung jedoch als konsumiert, wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Gesuchstellers auch nichts, dass das SEM den Gesuchsgegner mit Ziffer 4 der genannten Verfügung darauf hingewiesen hat, dass er verpflichtet sei, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen und zwar zur Rückreise in seinen Heimatstaat bzw. seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde.