4. Sie sind verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis Datum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in Ihren Heimatstaat bzw. Ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen- Raumes befindet und in dem Sie aufgenommen werden. Wenn Sie Ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, kann die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. 5. Der Kanton Aargau wird mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.