Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde am 27. Januar 2021 abgewiesen hatte (MI-act. 27 ff.), erklärte sich der Gesuchsgegner gegenüber den zuständigen basellandschaftlichen Migrationsbehörden nicht bereit, freiwillig nach Italien auszureisen (MI-act. 49). Da Italien wegen fehlender Aufnahmekapazitäten die Rückübernahme verweigerte, trat das SEM wiedererwägungsweise auf das Asylgesuch ein. In der Folge verfügte das SEM am 31. März 2022 (MIact. 143): 1. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. 2. Ihr Asylgesuch wird abgelehnt. 3. Sie werden aus der Schweiz weggewesen.