Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.50 / Bu / we ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 16. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Käser Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von der Türkei amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste im November 2020 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 8). Auf sein Asylgesuch trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 11. Ja- nuar 2021 nicht ein, da Italien für sein Asylverfahren zuständig war (MI- act. 11). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde am 27. Januar 2021 abgewiesen hatte (MI-act. 27 ff.), erklärte sich der Gesuchsgegner gegenüber den zuständigen basellandschaft- lichen Migrationsbehörden nicht bereit, freiwillig nach Italien auszureisen (MI-act. 49). Da Italien wegen fehlender Aufnahmekapazitäten die Rück- übernahme verweigerte, trat das SEM wiedererwägungsweise auf das Asylgesuch ein. In der Folge verfügte das SEM am 31. März 2022 (MI- act. 143): 1. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. 2. Ihr Asylgesuch wird abgelehnt. 3. Sie werden aus der Schweiz weggewesen. 4. Sie sind verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis Datum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in Ihren Heimatstaat bzw. Ihren Herkunfts- staat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen- Raumes befindet und in dem Sie aufgenommen werden. Wenn Sie Ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, kann die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. 5. Der Kanton Aargau wird mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. 6. Ihnen werden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus- gehändigt. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil vom 24. Oktober 2022 ab (MI-act. 154 ff.), worauf das SEM die Ausreisefrist neu auf dem 23. November 2022 ansetzte (MI- act. 168). Anlässlich eines Ausreisegesprächs erklärte sich der Gesuchsgegner am 15. November 2022 gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kan- ton Aargau (MIKA) nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Auf Anfrage hin teilte das SEM dem MIKA am 22. November 2022 mit, es liege -3- eine gültige Identitätskarte des Gesuchsgegners bei den Akten und eine Flugbuchung sei möglich (MI-act. 184). Vom 24. November bis 2. Dezem- ber 2022 befand sich der Gesuchsgegner auf eigene Initiative hin wegen einer depressiven Störung mit Eigengefährdung in der Klink der psychiatri- schen Dienste Kanton Aargau in Windisch, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie (MI-act. 185). Das MIKA teilte dem SEM am 24. Februar 2023 mit, der Gesuchsgegner sei seit dem 25. Januar 2023 unbekannten Aufenthalts und schrieb ihn zur Verhaftung aus (MI-act. 197 f.). In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 10. Juni 2023 in Basel festge- nommen und zum Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen ins Bezirksgefäng- nis Aarau überführt (MI-act. 200 ff. und 215 f.). Nach Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt. B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 14. Juni 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 226 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 14. Juni 2023, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 13. September 2023, 12.00 Uhr, an- geordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftver- handlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. Aufgrund psychischer Probleme mit Eigengefährdung wurde der Gesuchs- gegner gleichentags in die geschlossene Abteilung der Klink der psychiatrischen Dienste Kanton Aargau in Windisch überführt. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 14. Juni 2023, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Der Entlassungszeitpunkt geht aus den Akten nicht hervor, und wurde durch das MIKA auf 08.00 Uhr festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Die mündliche Verhandlung be- gann am 16. Juni 2023, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. 2.2.1. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -5- 2.2.2. Mit Ziffer 3 der Verfügung vom 31. März 2022 hat das SEM gegen den Ge- suchsgegner eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. oben, Sach- verhalt A.). Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts gilt eine einmal erlas- sene Wegweisungsverfügung jedoch als konsumiert, wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Gesuchstellers auch nichts, dass das SEM den Gesuchsgegner mit Ziffer 4 der genannten Verfügung darauf hingewiesen hat, dass er verpflich- tet sei, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum zu ver- lassen und zwar zur Rückreise in seinen Heimatstaat bzw. seinen Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde. Richtiger- weise hat das SEM die Wegweisung einzig mit Bezug auf das Gebiet der Schweiz verfügt. Gleich wie das MIKA aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht befugt wäre, Ausgrenzungen aus einem anderen Kanton zu verfügen, wären die Schweizer Behörden nicht befugt, Wegweisung für ein Drittland zu verfügen. Nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen hat. 2.2.3. Wie bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs (MI-act. 227) gab der Ge- suchsgegner auch anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, er sei nach dem 25. Januar 2023 nach Deutschland ausgereist. Auf detaillierte Befragung legte er dar, dass er via Basel nach Deutschland ausgereist sei, in Bremen ein Asylgesuch gestellt habe, anschliessend mehrere Monate in Mönchengladbach in einer militärischen Asylunterkunft gelebt habe und kurz vor seiner Verhaftung wieder in die Schweiz eingereist sei. Schriftliche Belege für seinen Aufenthalt in Deutschland befänden sich in seinem Ruck- sack, welchen er in einem Café bzw. Restaurant in der Feldbergstrasse in Kleinbasel deponiert habe. Aufgrund der detaillierten und in sich schlüssi- gen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner in den letzten Monaten effektiv in Deutschland aufgehalten hat. Dies wird sei- tens des Gesuchstellers auch nicht bestritten. Anzumerken ist diesbezüglich, dass es entgegen der Auffassung des Ge- suchstellers sehr wohl relevant ist, ob sich der Gesuchsgegner nach Erlass der Wegweisungsverfügung im Ausland aufgehalten hat und es Aufgabe des Gesuchstellers gewesen wäre, den Auslandaufenthalt genauer abzu- klären, den Gesuchsteller diesbezüglich zu befragen und im Zweifelsfall den Rucksack mit den behaupteten Dokumenten zu beschaffen. -6- 2.2.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Wegweisungsentscheid des SEM als konsumiert gilt, kein Wegweisungsentscheid vorliegt, die ent- sprechende Voraussetzung für die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht erfüllt ist und die Ausschaffungshaft deshalb nicht zu bestätigen ist. 3. Da der Gesuchsteller darauf verzichtete, die Haft als Vorbereitungshaft fort- zusetzen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner war gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amt- licher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, seine Kostennote einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien und der PDAG im Anschluss an die Verhandlung per e-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 14. Juni 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlas- sen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen. -7- Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 16. Juni 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Käser