6.2 Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 26. März 2023 – 25. Juni 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 25. September 2023 enden und die Haft kann (unter Vorbehalt einer Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 79 Abs. 2 AIG) längstens bis zum 25. September 2023 verlängert werden. 6.3 Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 25. September 2023, an.