Ergänzend ist anzufügen, dass der Gesuchsgegner sich nach wie vor nicht proaktiv um seine Rückkehr bemüht oder seine Ausreisebereitschaft unter Beweis stellt, vielmehr machte er anlässlich der heutigen Verhandlung klar, dass er gerade nicht zur bedingungslosen Ausreise bereit ist. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der lediglich bedingten Ausreisebereitschaft auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt sein könnte. Ebenso kann offenbleiben, inwieweit das gemäss strafgerichtlicher Beurteilung vom 25. August 2022 begangene qualifizierte Betäubungsmitteldelikt des Gesuchsgegners den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit.