Diese Verfügung des MIKA erwuchs in der Folge ebenfalls unangefochten in Rechtskraft (MIact. 662). Auf ein Revisionsgesuch des Gesuchsgegners vom 16. Juni 2020, mit welchem dieser unter anderem die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 12. August 2019 bezüglich der Landesverweisung beantragt hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 20. Juli 2020 nicht ein (MI-act. 682 ff., 690 ff.). Auf ein weiteres Gesuch vom 25. April 2023 um Aufschiebung der Landesverweisung trat der Rechtsdienst des MIKA mit Verfügung vom 16. Mai 2023 nicht ein (MI-act. 973 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. -8-