Ein durch den Gesuchsgegner am 13. Februar 2020 verfasstes Gesuch um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung wies der Rechtsdienst des MIKA mit Verfügung vom 19. März 2020 ab und verfügte gleichzeitig, der Gesuchsgegner habe die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen (MI-act. 649 f., 652 ff.). Diese Verfügung des MIKA erwuchs in der Folge ebenfalls unangefochten in Rechtskraft (MIact. 662).