Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 15. Juni 2023 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. -7- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG).