1. Die mit Verfügung vom 12. Juni 2023 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen und es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell: Es sei bis zur Ausreise als Ersatzmassnahme dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: