Da der Gesuchsgegner über keine Reisedokumente verfügte, ersuchte das MIKA das SEM am 24. April 2020 um Vollzugsunterstützung bezüglich der Identifizierung des Gesuchsgegners und der Beschaffung von Reisepapieren (MI-act. 660 f.). Am 13. Mai 2020 erschien der Gesuchsgegner beim MIKA zu einem Ausreisegespräch, wobei er zu Protokoll gab, er werde ein gültiges Reisedokument beschaffen (MIact. 665 f.). Am 3. Juni 2020 forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und machte ihn darauf aufmerksam, dass bei einer Missachtung dieser Mitwirkungspflicht das MIKA die Ausschaffung vollziehen werde (MI-act. 679 f.).