Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.49 / nk ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 15. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Blocher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Käser Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bettina Attenberger, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Kongo, Demokratische Republik, alias A._____, von Angola, amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder am 14. Mai 1996 illegal in die Schweiz ein. Die Familie stellte gleichentags in Kreuzlingen ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 6 f.). Mit Entscheid vom 12. August 1996 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später Bundesamt für Migration [BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab, wies die Familie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie haben die Schweiz bis zum 30. September 1996 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 8 ff.). Dagegen reichte die Familie am 9. September 1996 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) ein, worauf das BFF mit Verfügung vom 28. November 1996 seinen Entscheid teilweise in Wiedererwägung zog und die Familie aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm (MI-act. 16 ff.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2002 hob das BFF die vorläufige Aufnahme der Familie auf, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an sie haben die Schweiz bis zum 29. August 2002 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 22 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die ARK mit Urteil vom 27. März 2006 gut und wies das BFM an, die Familie weiterhin vorläufig aufzunehmen (MI-act. 30 ff.). Am 6. März 2010 ersuchte die Familie das Migrationsamt des Kantons Aargau (MKA; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (MI-act. 53). Mit Entscheid vom 1. November 2010 erteilte das BFM seine Zustimmung dazu (MI- act. 103 ff.), worauf das MKA der Familie des Gesuchsgegners und auch dem Gesuchsgegner selbst eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilte (MI-act. 106 f.). In den nachfolgenden Jahren wurde der Gesuchsgegner wiederholt straffällig und unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personen- beförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die -3- Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu diversen Freiheits- und Geldstrafen verurteilt (MI- act. 121 f., 145 f., 160 ff., 200 f., 321 ff., 369 ff., 397 ff., 400 f., 403 ff., 410 ff., 422 f., 425 f., 460 ff., 466 f., 486 f., 488 f., 547 f., 619 ff., 587 ff., 603 ff., 636 f., 727 ff., 735 ff., 738 ff., 753 ff., 827 ff.). Mit Urteil der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Aargau (Obergericht) vom 12. August 2019 wurde der Gesuchsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig verwies das Obergericht den Gesuchsgegner für fünf Jahre des Landes (MI-act. 603 ff.). Am 31. Januar 2020 trat der Gesuchsgegner die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe im Bezirksgefängnis Zofingen an (MI- act. 640 ff.). Ein durch den Gesuchsgegner am 13. Februar 2020 verfasstes Gesuch um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung wies der Rechtsdienst des MIKA mit Verfügung vom 19. März 2020 ab und verfügte gleichzeitig, der Gesuchsgegner habe die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen (MI-act. 649 f., 652 ff.). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 662). Da der Gesuchsgegner über keine Reisedokumente verfügte, ersuchte das MIKA das SEM am 24. April 2020 um Vollzugsunterstützung bezüglich der Identifizierung des Gesuchsgegners und der Beschaffung von Reisepapieren (MI-act. 660 f.). Am 13. Mai 2020 erschien der Gesuchsgegner beim MIKA zu einem Ausreisegespräch, wobei er zu Protokoll gab, er werde ein gültiges Reisedokument beschaffen (MI- act. 665 f.). Am 3. Juni 2020 forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und machte ihn darauf aufmerksam, dass bei einer Missachtung dieser Mitwirkungspflicht das MIKA die Ausschaffung vollziehen werde (MI-act. 679 f.). Auf ein Revisionsgesuch des Gesuchsgegners vom 16. Juni 2020, mit welchem dieser unter anderem die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 12. August 2019 betreffend die Landesverweisung beantragt hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 20. Juli 2020 nicht ein (MI- act. 682 ff., 690 ff.). Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 701 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner am 12. August 2020 aus dem Strafvollzug entlassen worden war (MI-act. 747), wurde er am 13. November 2020 von der Zuger Polizei angehalten und nach Feststellung des Verstosses gegen die gegen ihn verfügte Eingrenzung dem MIKA zugeführt (MI-act. 721 ff.). -4- Im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren für den Gesuchsgegner, teilte das SEM dem MIKA am 16. September 2021 mit, der Gesuchsgegner solle am 28. September 2021 durch eine Delegation der Demokratischen Republik Kongo (DRK) beim SEM befragt werden (MI- act. 741 ff.). Am 17. September 2021 beantragte das MIKA eine Hausdurchsuchung, um den Gesuchsgegner zwecks Zuführung zum SEM anzuhalten (MI- act. 744 f.), welche durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) am 23. September 2021 bewilligt wurde (MI- act. 746 ff.). Am 28. September 2021 teilte die Kantonspolizei des Kantons Aargau dem MIKA mit, der Gesuchsgegner habe bis dato weder angehalten noch habe sein Aufenthaltsort eruiert werden können (MI- act. 750). In der Folge schrieb das MIKA den Gesuchsgegner am 7. Januar 2022 rückwirkend per 2. August 2020 als "untergetaucht" aus (MI- act. 756 f.). Am 16. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegner von der Stadtpolizei Zürich verhaftet und das Bezirksgericht Zürich ordnete eine Untersuchungshaft und anschliessend eine Sicherheitshaft an (MI- act. 768 ff., 775 ff.). Mit Urteil vom 25. August 2022 wurde der Gesuchsgegner vom Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Diebstahls, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Missachtung der Ein- und Ausgrenzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (MI-act. 827 ff.). Am 22. November 2022 wurde der Gesuchsgegner von einer Delegation aus der DRK befragt und von dieser als Staatsangehöriger der DRK anerkannt (MI-act. 837 f., 841 f.). In der Folge meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 10. Februar 2023 beim SEM für einen Flug nach Kinshasa an (MI-act. 853 f.), der auf den 26. März 2023, den Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug, bestätigt wurde (MI-act. 857 ff.). Am 6. März 2023 annullierte das MIKA den Flug, da aufgrund eines Botschafterwechsels in der Botschaft der DRK in Bern das Ersatzreisedokument des Gesuchsgegners nicht rechtzeitig ausgestellt werden konnte (MI-act. 874 ff.). Am 8. März 2023 gab der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Wegweisung aus der Schweiz zu Protokoll, er habe sich zwischen August 2020 und Februar 2022 bei seinem Vater in der Schweiz aufgehalten. Zudem gab der Gesuchsgegner an, er sei nach Entlassung aus dem Strafvollzug bereit, in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 876 ff.). -5- Am 24. März 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, aufgrund des Botschafterwechsels in Bern würden zurzeit keine Anträge für Ersatzreisedokumente an die Botschaft versandt. Der neue Botschafter werde sein Amt Anfang April 2023 antreten und man könne voraussichtlich ab Mitte April 2023 wieder Gesuche für Ersatzreisedokumente einreichen. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen Antrag und dem Erhalt des Ersatzreisedokuments betrage mindestens zwei bis fünf Wochen (MI- act. 888). Der Gesuchsgegner wurde am 26. März 2023, 09.00 Uhr, aus dem Strafvollzug im Kanton Zürich entlassen (MI-act. 900) und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 29. März 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 25. Juni 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.29 [MI-act. 932]). In der Folge kam es wegen des erwähnten Botschafterwechsels und der damit zusammenhängenden Neuorganisation der Botschaft der DRK zu weiteren Verzögerungen bei der Papierbeschaffung. Nachdem das SEM dem MIKA am 17. April 2023 mitgeteilt hatte, dass Ersatzreisepapiere wieder ausgestellt werden könnten, kündigte es am 5. Mai 2023 weitere Verzögerungen aufgrund von Änderungen in der Botschaft der DRK an (MI- act. 948, 970). Am 12. Mai 2023 nahm der Gesuchsgegner in überwachter Form an der Beerdigung seines inzwischen verstorbenen Vaters teil und am 16. Mai 2023 trat das MIKA auf ein wiedererwägungsweise gestelltes Gesuch um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung mangels entscheiderheblicher Noven nicht ein (MI-act. 983, 973 ff.). Am 6. Juni 2023 stellte die kongolesische Botschaft die Erteilung von Ersatzreisepapieren per nächster Woche in Aussicht (MI-act. 986). B. Am 12. Juni 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 25. September 2023 (MI-act. 987 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 25. September 2023,12.00 Uhr, verlängert. 2. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft -6- Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftverlängerung (Protokoll S. 3, act. 34). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 34 f.): 1. Die mit Verfügung vom 12. Juni 2023 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen und es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell: Es sei bis zur Ausreise als Ersatzmassnahme dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 25. Juni 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.29 vom 29. März 2023; MI-act. 932 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 15. Juni 2023 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. -7- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 10. Januar 2019 wurde der Gesuchsgegner vom Bezirksgericht Bremgarten gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 480 ff.). Die Landesverweisung wurde durch das Obergericht mit Urteil vom 12. August 2019 bestätigt (MI- act. 603 ff.) und ist in Rechtskraft erwachsen. Ein durch den Gesuchsgegner am 13. Februar 2020 verfasstes Gesuch um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung wies der Rechtsdienst des MIKA mit Verfügung vom 19. März 2020 ab und verfügte gleichzeitig, der Gesuchsgegner habe die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen (MI-act. 649 f., 652 ff.). Diese Verfügung des MIKA erwuchs in der Folge ebenfalls unangefochten in Rechtskraft (MI- act. 662). Auf ein Revisionsgesuch des Gesuchsgegners vom 16. Juni 2020, mit welchem dieser unter anderem die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 12. August 2019 bezüglich der Landesverweisung beantragt hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 20. Juli 2020 nicht ein (MI-act. 682 ff., 690 ff.). Auf ein weiteres Gesuch vom 25. April 2023 um Aufschiebung der Landesverweisung trat der Rechtsdienst des MIKA mit Verfügung vom 16. Mai 2023 nicht ein (MI-act. 973 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. -8- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner von den Behörden der DRK als kongolesischer Staatsangehöriger identifiziert wurde (MI- act. 841 f.) und er bereits für einen unbegleiteten Flug, welcher am 26. März 2023 hätte erfolgen sollen, angemeldet werden konnte (MI- act. 853 ff.). Zwar musste dieser Flug aufgrund eines fehlenden Ersatzreisedokuments, annulliert werden (MI-act. 874 f.). Es zeigt jedoch, dass Flugverbindungen in die demokratische Republik Kongo bestehen. Weiter zeigte das SEM mit Mitteilung vom 6. Juni 2023 an, dass die Ausstellung der Ersatzreisepapiere für den Gesuchsgegner für die nächste Woche in Aussicht gestellt worden sei (MI-act. 986 ff.). Auch wenn die Ersatzreisedokumente bei der Haftprüfung noch nicht vollständig vorlagen, ist mit deren zeitnahen Beschaffung zu rechnen, nachdem die mit den Botschafterwechsel zusammenhängenden organisatorischen Probleme bei der kongolesischen Botschaft inzwischen weitgehend geregelt zu sein scheinen. Da überdies regelmässige Flugverbindungen in die DRK bestehen und ein Rückflug bereits einmal bestätigt wurde (Protokoll S. 3, act. 34; MI- act. 853 ff.), stehen dem Vollzug der Landesverweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen und ergibt sich entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners eine absehbare Vollzugsperspektive. 3. Die mit Urteil vom 29. März 2023 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor und sind anlässlich der Haftverhandlung unbestritten geblieben (vgl. WPR.2023.29, Erw. II/3.1. ff.; MI-act. 932 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass der Gesuchsgegner sich nach wie vor nicht proaktiv um seine Rückkehr bemüht oder seine Ausreisebereitschaft unter Beweis stellt, vielmehr machte er anlässlich der heutigen Verhandlung klar, dass er gerade nicht zur bedingungslosen Ausreise bereit ist. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der lediglich bedingten Ausreisebereitschaft auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt sein könnte. Ebenso kann offenbleiben, inwieweit das gemäss strafgerichtlicher Beurteilung vom 25. August 2022 begangene qualifizierte Betäubungsmitteldelikt des Gesuchsgegners den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllen könnte (MI-act. 827 ff.). -9- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. (Protokoll S. 3, act. 34). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Dies zumal die jüngsten Verzögerungen in Zusammenhang mit der Neuorganisierung der kongolesischen Botschaft ausserhalb des Einflussbereichs der hiesigen Behörden standen und vorab auch über das Gesuch um Vollzugsaufschub zu befinden war. 6. 6.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2 Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 26. März 2023 – 25. Juni 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 25. September 2023 enden und die Haft kann (unter Vorbehalt einer Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 79 Abs. 2 AIG) längstens bis zum 25. September 2023 verlängert werden. 6.3 Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 25. September 2023, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es derzeit keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen - 10 - kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist vorliegend nicht ersichtlich. Anlässlich der Beerdigung seines Vaters trug der Gesuchsgegner sowohl eine elektronische als auch eine physische Fussfessel und wurde polizeilich überwacht. Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 37 f.) reicht auch eine Meldepflicht nicht aus, da dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass der Gesuchsgegner tatsächlich ausreisen wird. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner bereits mehrfach gegen eine gegen ihn verfügte Eingrenzung verstossen hat (MI-act. 721 ff., 827 ff.). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner die Papierbeschaffung weiterhin gänzlich den Behörden überlässt. Der Gesuchsgegner gibt anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, dass die Bemühungen zur Reisepassbeschaffung durch seine Mutter aus deren eigenen Antrieb heraus erfolgten und nicht durch ihn initiiert wurden (Protokoll S. 2 f., 33 f.). Somit bestehen erhebliche Zweifel, dass sich der Gesuchsgegner an eine Meldepflicht halten würde. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung erklärt hat, er könne bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter wohnen (Protokoll S. 3, act. 34). Des Weiteren kann dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass der Gesuchsgegner überhaupt nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zum Untertauchen verfüge. So war der Gesuchsgegner bereits einmal unbekannten Aufenthalts und hatte sich in dieser Zeit aktenkundig (auch) durch den Handel mit Betäubungsmitteln finanziert (MI-act. 827 ff.). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner im Falle einer Entlassung, wiederum auf diese Weise finanzielle Mittel erhältlich macht, um damit unterzutauchen. - 11 - Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 29. März 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.29 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: - 12 - 1. Die am 12. Juni 2023 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 25. September 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2023.29 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 13 - Aarau, 15. Juni 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Blocher Käser