Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab (MI-act. 197 ff.). Diese Verfügung erwuchs jedoch erst am 2. Februar 2023 in Rechtskraft (MI-act. 206). In der Folge wies das MIKA den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. Februar 2023 auf seine Ausreisepflicht hin (MI-act. 207 f.) und führte am 3. März 2023 ein Ausreisegespräch mit ihm durch (MI-act. 212 ff.). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 217). Somit hat das MIKA die nötigen Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners getroffen, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist.