Das Strafgericht des Bezirksgerichts Aarau hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 15. November 2022 unter anderem wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB und wegen Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt (MI-act. 172 ff.). Für gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist eine Freiheitstrafe von bis zu zehn Jahren als Höchststrafe vorgesehen, weshalb diese Straftatbestände ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellen. Gleiches gilt für die Verurteilung wegen Hehlerei nach Art.