Ferner hat der Gesuchsgegner monatelang jegliche Kooperation im Hinblick auf seine Ausreise verweigert. Trotz den entsprechenden Aufforderungen des MIKA (MI-act. 207 f., 212 ff., 250 ff.) hat er sich nicht darum bemüht, selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen, dies obwohl durch die Mitwirkung des Gesuchsgegners der Prozess beschleunigt werden könnte (Protokoll S. 3, act. 23). Damit ist er auch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen widersetzt.