Der Gesuchsgegner ist aufgrund der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des SEM (MI-act. 197 ff.) und der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (MI-act. 172 ff.) verpflichtet die Schweiz zu verlassen. Anlässlich des Ausreisegespräches vom 3. März 2023 sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 6. Juni 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 212 ff., 250 ff.).