Der Gesuchsgegner machte anlässlich der heutigen Verhandlung keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend, welche seine Reisefähigkeit -7- einschränken würden (Protokoll S. 3, act. 23). Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner reisefähig ist. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.