1. Die mit Verfügung vom 06.06.2023 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen. -5- 2. Eventualiter sei die Ausschaffung dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend für einen Monat zu erteilen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: