Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM mitzuteilen, welche Möglichkeiten zur Beschaffung von Reisedokumenten der Gesuchsgegner habe (MI-act. 242). Mit Antwort vom 1. Juni 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, es sei dem Gesuchsgegner nicht möglich, selbständig ein Reisedokument vom Strafvollzug aus zu beschaffen. Es müsse vorliegend das Resultat der Identitäts-Anfrage an die algerischen Behörden abgewartet werden. Für den Fall, dass diese positiv ausfallen würde, müsste der Gesuchsgegner noch an einem "Counselling", d.h. an einem konsularischen Gespräch, teilnehmen, bevor ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden könne (MI-act. 243 f.). -4-