obligatorische Landesverweisung) für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 172 ff.). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner in die Justizvollzuganstalt Lenzburg versetzt (MI-act. 168 f.). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Landesverweisung (MI-act. 197 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 2. Februar 2023 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 206).