Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.48 / pw ZEMIS [***; N [***] Urteil vom 8. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien alias B._____, von Marokko amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Rathausgasse 9, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 12. August 2021 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in der Region Westschweiz ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 48). Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck–Datenbank (Eurodac) ergeben hatte, dass der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2020 illegal in Spanien eingereist war, ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. August 2021 die spanischen Behörden um Rückübernahme, welche nicht innert Frist zum Übernahmeersuchen des SEM Stellung nahmen (MI-act. 30). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin–Mitgliedstaat (Spanien) weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 29 ff.). Am 31. August 2021 stimmten die spanischen Behörden der Rückübernahme des Gesuchsgegners zu (MI-act. 40). Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2021 erwuchs am 8. November 2021 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 62). Der Gesuchsgegner wurde in der Schweiz im Jahr 2021 wegen mehrfacher Begehung geringfügigen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungs- gesetz, PBG; SR 145.1) insgesamt vier Mal zu Bussen über insgesamt Fr. 1'200.00 verurteilt (MI-act. 23 ff., 68 ff., 78 ff., 125 f.). Am 31. Oktober 2021 wurde der Gesuchsgegner von der Regionalpolizei Seeland – Berner Jura wegen Verdachts auf Entwendung eines Personenwagens und der Begehung von Einbruchdiebstählen, vorläufig festgenommen (MI-act. 57 ff.). Am 17. November 2021 wurde er in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 66) und am 24. November 2022 in das Bezirksgefängnis Baden überstellt (MI-act. 67). Seit dem 21. Februar 2022 befand sich der Gesuchsgegner im vorzeitigen Strafvollzug (MI-act. 127 f.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 hob das SEM die Verfügung vom 28. Oktober 2021 auf, ordnete die Wiederaufnahme des Asylverfahrens betreffend den Gesuchsgegner an (weil der Gesuchsgegner nicht innert Frist nach Spanien überstellt werden konnte, da er sich in Untersuchungshaft befand) und wies ihn dem Kanton Aargau zu (MI- act. 160 ff.). -3- Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. November 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Ausserdem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0; obligatorische Landesverweisung) für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 172 ff.). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner in die Justizvollzuganstalt Lenzburg versetzt (MI-act. 168 f.). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Landesverweisung (MI-act. 197 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 2. Februar 2023 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 206). Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner darauf hin, er habe die Schweiz unmittelbar nach Beendigung seiner Haftstrafe in Richtung Algerien zu verlassen und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 207 f.). Am 3. März 2023 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt (MI-act. 209), wo er anlässlich des Ausreisegesprächs zu Protokoll gab, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen. Überdies sei es ihm nicht möglich, Reisedokumente zu beschaffen (MI- act. 212 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 217). Am 23. März 2023 stellte das SEM beim algerischen Konsulat einen schriftlichen Identifizierungs–Antrag (MI-act. 218 f.). Am 30. Mai 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, die Rückmeldung des algerischen Konsulats sei noch ausstehend und es werde per 28. Juni 2023 ein erstes Erinnerungs- Schreiben veranlassen (MI-act. 240 f.). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM mitzuteilen, welche Möglichkeiten zur Beschaffung von Reisedokumenten der Gesuchsgegner habe (MI-act. 242). Mit Antwort vom 1. Juni 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, es sei dem Gesuchsgegner nicht möglich, selbständig ein Reisedokument vom Strafvollzug aus zu beschaffen. Es müsse vorliegend das Resultat der Identitäts-Anfrage an die algerischen Behörden abgewartet werden. Für den Fall, dass diese positiv ausfallen würde, müsste der Gesuchsgegner noch an einem "Counselling", d.h. an einem konsularischen Gespräch, teilnehmen, bevor ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden könne (MI-act. 243 f.). -4- Mit E-Mail vom 6. Juni 2023 teilte das MIKA der Justizvollzugsanstalt Lenzburg mit, es beabsichtige den Gesuchsgegner unmittelbar nach Strafende, d.h. am 11. Juni 2023, gegebenenfalls in Ausschaffungshaft zu versetzen, und ersuchte diese, den Gesuchsgegner am 6. Juni 2023 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer direkt an die strafprozessuale Haft anschliessende Administrativhaft, dem MIKA zuzuführen (MI-act. 245). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 6. Juni 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 250 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 11. Juni 2023, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 10. September 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. Der Vertreter des Gesuchstellers reichte weitere Unterlagen zu den Akten. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 23). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 23): 1. Die mit Verfügung vom 06.06.2023 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen. -5- 2. Eventualiter sei die Ausschaffung dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend für einen Monat zu erteilen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 6. Juni 2023, 11.00 Uhr, aus dem Strafvollzug dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 8. Juni 2023, 10.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.20 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Für den Vollzug der Landesver- weisungen ist jeweils der Kanton zuständig, dessen Strafgerichte sie ange- ordnet haben (Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die örtlich und sachlich zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -6- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 15. November 2022 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 172 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners wurde zwar von den algerischen Behörden bislang noch nicht bestätigt (MI-act. 240 f.), jedoch ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über die algerische Staatsangehörigkeit verfügt. Der Gesuchsgegner hat gegenüber dem SEM im Rahmen des Dublin– Gesprächs vom 26. August 2021 (MI-act. 96 f.) sowie anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA vom 6. Juni 2023 (MI-act. 250 ff.), angegeben, er stamme aus Algerien. Zudem kann der Telefonliste der Justizvollzugsanstalt Lenzburg entnommen werden, dass der Gesuchsgegner mehrfach Telefonnummern mit algerischer Vorwahl (Nummern beginnend mit 00213) kontaktiert hat (MI-act. 223 ff.). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Vertreter des MIKA zu Protokoll, das Ausstellen von Ersatzreisedokumenten durch die algerischen Behörden verlaufe grundsätzlich ohne Schwierigkeiten (Protokoll S. 3, act. 23). Zudem geht das MIKA davon aus, dass Ersatzreisedokumente erfahrungsgemäss innerhalb von 18 Monaten beschafft werden können (act. 4). Weiter bestehen regelmässig Flugverbindungen nach Algerien (act. 3). Der Gesuchsgegner machte anlässlich der heutigen Verhandlung keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend, welche seine Reisefähigkeit -7- einschränken würden (Protokoll S. 3, act. 23). Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner reisefähig ist. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner hat im Rahmen des Asylverfahrens eine falsche Identität angegeben, indem er einen falschen Namen (B.) angab und sich als marokkanischer Staatsangehöriger ausgab (MI-act. 45 f.). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss -8- ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbstständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). In diesen Fällen ist die Untertauchensgefahr dementsprechend regelmässig zu bejahen. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der rechtskräftigen Wegweisungsverfü- gung des SEM (MI-act. 197 ff.) und der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (MI-act. 172 ff.) verpflichtet die Schweiz zu verlassen. Anlässlich des Ausreisegespräches vom 3. März 2023 sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 6. Juni 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 212 ff., 250 ff.). Zudem gab der Gesuchsgegner im Rahmen der heutigen Verhandlung zu Protokoll, er werde nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren, sondern würde bei einer Entlassung aus der Haft nach Frankreich reisen (Protokoll S. 3, act. 23). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Es muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass er nach der Haftentlassung nicht unmittelbar in sein Heimatland ausreisen würde, sondern allenfalls nach Frankreich, wo er jedoch nach eigener Aussage über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt (MI-act. 252). Ferner hat der Gesuchsgegner monatelang jegliche Kooperation im Hinblick auf seine Ausreise verweigert. Trotz den entsprechenden Aufforderungen des MIKA (MI-act. 207 f., 212 ff., 250 ff.) hat er sich nicht darum bemüht, selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen, dies obwohl durch die Mitwirkung des Gesuchsgegners der Prozess beschleunigt werden könnte (Protokoll S. 3, act. 23). Damit ist er auch seinen Mitwir- kungspflichten nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnun- gen widersetzt. Unter diesen Umständen steht – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen -9- werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 12 zu Art. 75 AIG) Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Prognose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird, sondern das Gesetz vermutet dies aufgrund der schweren Straffälligkeit: Wer die Rechtsordnung im Rahmen eines Verbrechens missachtet hat, ist nach der gesetzlichen Vorgabe auch bereit, sich behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit seiner Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Das Strafgericht des Bezirksgerichts Aarau hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 15. November 2022 unter anderem wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB und wegen Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt (MI-act. 172 ff.). Für gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist eine Freiheitstrafe von bis zu zehn Jahren als Höchststrafe vorgesehen, weshalb diese Straftatbestände ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellen. Gleiches gilt für die Verurteilung wegen Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB, wofür eine Höchststrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. 3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 23). Weiter hat der Vertreter des MIKA im Rahmen der heutigen Verhandlung angegeben, dass der Gesuchsgegner am 9. Juni 2023 ins Bezirksgefängnis Aarau verlegt werden würde, wo er bis zum Ende seines Strafvollzugs, d.h. bis zum 11. Juni 2023, bleiben werde. Am 12. Juni 2023 - 10 - werde dann eine Verlegung des Gesuchsgegners in das ZAA Zürich erfolgen werde (Protokoll S. 3, act. 23, 28 ff.). 5. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vorbringt, das MIKA habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem es zu lange untätig geblieben sei, kann ihm nicht gefolgt werden (act. 27). Das Beschleunigungsgebot gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann als verletzt, wenn sich ein Betroffener in Haft befindet und von Behördenseite her während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden und diese Verzögerung nicht in erster Linie im Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen begründet liegt (BGE 139 I 206, Erw. 2.1 m.w.H.). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab (MI-act. 197 ff.). Diese Verfügung erwuchs jedoch erst am 2. Februar 2023 in Rechtskraft (MI-act. 206). In der Folge wies das MIKA den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. Februar 2023 auf seine Ausreisepflicht hin (MI-act. 207 f.) und führte am 3. März 2023 ein Ausreisegespräch mit ihm durch (MI-act. 212 ff.). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 217). Somit hat das MIKA die nötigen Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners getroffen, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist. Es liegen auch keine weiteren Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei - 11 - Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb die Anordnung einer Meldepflicht bzw. einer Eingrenzung des Gesuchsgegners auf ein bestimmtes Gebiet keinesfalls zielführend wäre – wäre es dem Gesuchsgegner doch möglich sich den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald das Rückreisedatum bekannt ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 12 - 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die ab dem 11. Juni 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 10. September 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des - 13 - Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 8. Juni 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Berger Würsch