Am 10. Mai 2023 meldete das MIKA den Gesuchsgegner sodann für einen Sonderflug in den Irak an (MI-act. 432 f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Vertreter des MIKA zudem zu Protokoll, ein solcher Flug sei für Juni 2023 geplant (Protokoll S. 3, act. 18). Somit hat das MIKA die nötigen Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners getroffen, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist.