Der Gesuchsgegner äusserte sich wiederholt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Irak zu verlassen (MI-act. 47 f., 258, 465 ff.; Protokoll S. 2, 4 f., act. 17, 19 f.). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere aufgrund der Tatsachen, dass der Gesuchsgegner während längerer Zeit als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 85), er zu zahlreichen Terminen bei der Rückkehrberatungsstelle nicht erschienen ist (MI-act. 196 f., 202 ff., 207, 210 ff., 220 ff., 242 ff., 246 ff., 256 ff.)