2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 1. Juni 2023, 07.50 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 1. Juni 2023, 17.25 Uhr; das Urteil wurde um 17.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -6- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).