Am 10. Mai 2023 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Sonderflug in den Irak an (MI-act. 432 f.). Am 1. Juni 2023, 07.50 Uhr, wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei im Auftrag des MIKA gestützt auf § 12 EGAR in der Asylunterkunft festgenommen und gleichentags dem MIKA zugeführt (MIact. 459, 465). In der Folge ordnete das MIKA mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union an (MI-act. 461 ff.).