Am 26. September 2019 lud das MIKA den Gesuchsgegner zu einem ersten Termin bei der Rückkehrberatungsstelle ein, zu welchem der Gesuchsgegner – wie auch zu zahlreichen Weiteren – nicht erschien (MIact. 196 f., 202 ff., 207, 210 ff., 220 ff., 242 ff., 246 ff., 256 ff.). Anlässlich eines weiteren Termins bei der Rückkehrberatungsstelle vom 23. Oktober 2019, gab der Gesuchsgegner an, er sei an einer Rückkehr in den Irak interessiert (MI-act. 201).