Mit undatiertem E-Mail teilte das MIKA dem SEM mit, der Gesuchsgegner befände sich aufgrund zweier Strafurteile seit dem 2. Mai 2018 im Strafvollzug und ersuchte das SEM mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner aufgrund dieses Umstandes als prioritärer Fall berücksichtigt werden könne (MI-act. 150). In der Folge teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner erfülle die Voraussetzungen für eine Priorisierung und er werde Ende Juni 2018 den irakischen Behörden zur Identifizierung für eine Rückübernahme unterbreitet (MI-act. 151).