Mit E-Mail vom 6. April 2018 ersuchte das MIKA das SEM um Mitteilung bezüglich des Stands der Papierbeschaffung betreffend den Gesuchsgegner (MI-act. 144). Am 10. April 2018 teilte das SEM dem MIKA mit, es habe aus Gründen der Priorisierung den irakischen Behörden zunächst jene Fälle der in der Schweiz straffällig gewordenen Personen zur Identifizierung unterbreitet. Erst in einem zweiten Schritt würden jene Fälle zur Identifizierung unterbreitet werden, die rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurden, jedoch über keinen kriminellen Hintergrund verfügten. Damit könne der Gesuchsgegner momentan nicht zwangsweise Ausgeschafft werden (MI-act. 145 f.).