Der Gesuchsgegner galt seit dem 22. März 2017 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 85). Am 10. Oktober 2017 reiste der Gesuchsgegner von den Niederlanden kommend in die Schweiz ein, nachdem die Schweiz der Überstellung des Gesuchsgegners gestützt auf das Dublin–Verfahren zugestimmt hatte (MI-act. 90 f.).