Mit Schreiben vom 26. August 2016 wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf seine Ausreisefrist bis am 12. September 2016 hin und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 34). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 2. September 2016 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen überdies sei es ihm nicht möglich, Reisedokumente zu beschaffen (MIact. 47 f.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 49 f.).