A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zu Folge am 26. Januar 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte am 28. Januar 2016 in Altstätten ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8). Mit Entscheid vom 18. Juli 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 12. September 2016 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 24 ff.). Dieser Entscheid des SEM erwuchs am 23. August 2016 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 33).