Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.47 / pw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 1. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Irak amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zu Folge am 26. Januar 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte am 28. Januar 2016 in Altstätten ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8). Mit Entscheid vom 18. Juli 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 12. September 2016 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 24 ff.). Dieser Entscheid des SEM erwuchs am 23. August 2016 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 33). Mit Schreiben vom 26. August 2016 wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf seine Ausreisefrist bis am 12. September 2016 hin und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 34). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 2. September 2016 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen überdies sei es ihm nicht möglich, Reisedokumente zu beschaffen (MI- act. 47 f.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 49 f.). Mit E-Mail vom 6. September 2016 teilte das SEM dem MIKA mit, ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei aktuell nur auf Stufe DEPU, d.h. ohne Polizeibegleitung, möglich und nur dann, wenn entweder ein gültiger irakischer Pass vorliege oder die Person zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal durch die irakische Botschaft in Bern identifiziert worden sei. Weil vorliegend beides nicht auf den Gesuchsgegner zutreffe, sei die Papierbeschaffung und der Vollzug der Wegweisung derzeit blockiert und die irakischen Behörden würden keine Identifizierungsanfragen behandeln (MI-act. 51 f.). Mit Verfügung vom 7. November 2016 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI- act. 58 ff.). Der Gesuchsgegner wurde in der Schweiz zwischen 2017 und 2023 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), Übertretungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 145.1), Hausfriedensbruchs, Missachtung der Eingrenzung, Geringfügigen Diebstahls, Falschen -3- Alarms, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten, mehrfacher Hehlerei, sexueller Belästigung und Diebstahls insgesamt 13 Mal zu Bussen über Fr. 3'500.00, 385 Tagessätzen Geldstrafe und vier Monaten und 210 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (MI-act. 74 ff., 89, 107 ff., 112 f., 114 f., 129 f., 131 f., 136 f., 194 f., 198 f., 236 ff., 239 ff., 264 f., 266 ff., 296 ff., 303 f., 306 ff., 317 ff., 354 f. 389 ff., 397 ff., 434 ff.). Aufgrund dieser Verurteilungen befand sich der Gesuchsgegner zwischen 2018 und 2022 mehrfach im Strafvollzug (MI-act. 147 f., 166 ff., 184 ff., 259 f., 299 f., 301 f., 313 f., 315 f., 320 ff., 349). Der Gesuchsgegner galt seit dem 22. März 2017 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 85). Am 10. Oktober 2017 reiste der Gesuchsgegner von den Niederlanden kommend in die Schweiz ein, nachdem die Schweiz der Überstellung des Gesuchsgegners gestützt auf das Dublin–Verfahren zugestimmt hatte (MI-act. 90 f.). Mit E-Mail vom 6. April 2018 ersuchte das MIKA das SEM um Mitteilung bezüglich des Stands der Papierbeschaffung betreffend den Gesuchsgegner (MI-act. 144). Am 10. April 2018 teilte das SEM dem MIKA mit, es habe aus Gründen der Priorisierung den irakischen Behörden zunächst jene Fälle der in der Schweiz straffällig gewordenen Personen zur Identifizierung unterbreitet. Erst in einem zweiten Schritt würden jene Fälle zur Identifizierung unterbreitet werden, die rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurden, jedoch über keinen kriminellen Hintergrund verfügten. Damit könne der Gesuchsgegner momentan nicht zwangsweise Ausgeschafft werden (MI-act. 145 f.). Mit undatiertem E-Mail teilte das MIKA dem SEM mit, der Gesuchsgegner befände sich aufgrund zweier Strafurteile seit dem 2. Mai 2018 im Strafvollzug und ersuchte das SEM mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner aufgrund dieses Umstandes als prioritärer Fall berücksichtigt werden könne (MI-act. 150). In der Folge teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner erfülle die Voraussetzungen für eine Priorisierung und er werde Ende Juni 2018 den irakischen Behörden zur Identifizierung für eine Rückübernahme unterbreitet (MI-act. 151). Am 26. September 2019 lud das MIKA den Gesuchsgegner zu einem ersten Termin bei der Rückkehrberatungsstelle ein, zu welchem der Gesuchsgegner – wie auch zu zahlreichen Weiteren – nicht erschien (MI- act. 196 f., 202 ff., 207, 210 ff., 220 ff., 242 ff., 246 ff., 256 ff.). Anlässlich eines weiteren Termins bei der Rückkehrberatungsstelle vom 23. Oktober 2019, gab der Gesuchsgegner an, er sei an einer Rückkehr in den Irak interessiert (MI-act. 201). Am 9. Juni 2020 gab der Gesuchsgegner – ebenfalls im Rahmen eines Termins bei der Rückkehrberatungsstelle – an, er sei, aufgrund der momentanen Lage im Irak, nicht mehr bereit, dahin zurückzukehren (MI-act. 258). -4- Am 13. Mai 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, die irakische Botschaft in Bern werde am 7. und 8 Juni 2022 Identifizierungs-Interviews durchführen (MI-act. 330 f.). In der Folge forderte das MIKA den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Mai 2022 auf, am 7. Juni 2022 beim SEM vorzusprechen (MI-act. 345). Am 16. Juni 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner habe an der Zentralen Befragung vom 7. Juni 2022 nicht teilgenommen (Mi-act. 348). Mit E-Mail vom 15. November 2022 teilte das SEM dem MIKA sodann mit, eine Delegation verschiedener irakischer Ministerien werde am 29. November 2022 erneut Identifizierungs-Interviews durchführen (MI- act. 350 f.). In der Folge beauftrage das MIKA am 22. November 2022 die Kantonspolizei Aargau mit der kurzfristigen Festhaltung des Gesuchsgegners zwecks Zuführung nach Bern (MI-act. 352 f.). Am 27. November 2022 hielt die Kantonspolizei Aargau den Gesuchsgegner sodann gestützt auf § 11 EGAR kurzfristig fest (MI-act. 363 f., 367 ff.). Am 3. Januar 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei anlässlich der Zentralen Befragungen vom 28. November bis 1. Dezember 2022 als irakischer Staatsangehöriger anerkannt worden (MI-act. 388). In der Folge lud das MIKA den Gesuchsgegner zu einem Ausreisegespräch auf den 9. Februar 2023 vor (MI-act. 392), anlässlich welchem das MIKA den Gesuchsgegner über seine Anerkennung durch die irakischen Behörden informierte und ihn erneut auf seine Ausreisepflicht aufmerksam machte. Der Gesuchsgegner gab wiederholt an, nicht zu einer Rückreise in den Irak bereit zu sein (MI-act. 396). Am 10. Mai 2023 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Sonderflug in den Irak an (MI-act. 432 f.). Am 1. Juni 2023, 07.50 Uhr, wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei im Auftrag des MIKA gestützt auf § 12 EGAR in der Asylunterkunft festgenommen und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI- act. 459, 465). In der Folge ordnete das MIKA mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union an (MI-act. 461 ff.). B. Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 461 ff.) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 465 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): -5- 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 1. Juni 2023, 07.50 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 19). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 19): 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A. sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 1. Juni 2023, 07.50 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 1. Juni 2023, 17.25 Uhr; das Urteil wurde um 17.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -6- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 18. Juli 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 12. September 2016 zu verlassen (MI- act. 24 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 23. August 2016 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 33). Nachdem der Gesuchsgegner zwischen dem 22. März 2017 und seiner Rückführung aus den Niederlanden am 10. Oktober 2017 (MI-act. 85, 90 f.) aus der Schweiz ausgereist war, gilt der Wegweisungsentscheid des SEM vom 18. Juli 2016 als konsumiert bzw. nicht erneut vollstreckbar, weshalb es für die Anordnung der Ausschaffungshaft eines neuen Wegweisungsentscheids bedarf. Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. Juni 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MI- act. 461 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 14.03 Uhr eröffnet (MI-act. 464), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. -7- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner von den irakischen Behörden als irakischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und das SEM ein Rückübernahmegesuch an die irakischen Behörden gestellt hat (MI- act. 388). Sodann hat das MIKA den Gesuchsgegner bereits für einen Sonderflug in den Irak angemeldet (MI-act. 432 f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab das MIKA zudem zu Protokoll, es befände sich in der letzten Phase der Flugplanung, wobei die Durchführung eines Sonderflugs in den Irak für Juni 2023 geplant sei (Protokoll S. 3, act. 18). Weiter gab das MIKA an, andere europäische Länder würden regelmässig Personen in den Irak rücküberführen, womit die Ausschaffung des Gesuchsgegners in den Irak möglich sei. Zudem sei letztmals im Februar 2023 eine Person im Rahmen eines begleiteten Linienflugs von der Schweiz in den Irak ausgeschafft worden (Protokoll S. 3, act. 18). Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). -8- Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner äusserte sich wiederholt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Irak zu verlassen (MI-act. 47 f., 258, 465 ff.; Protokoll S. 2, 4 f., act. 17, 19 f.). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere aufgrund der Tatsachen, dass der Gesuchsgegner während längerer Zeit als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 85), er zu zahlreichen Terminen bei der Rückkehrberatungsstelle nicht erschienen ist (MI-act. 196 f., 202 ff., 207, 210 ff., 220 ff., 242 ff., 246 ff., 256 ff.) und sich mehrfach weigerte, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, sind klare Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz den entsprechenden Aufforderungen des SEM und des MIKA (MI-act. 24, 34, 47, 56, 396) nicht darum bemüht, selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern hat die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen. Damit ist er auch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Irak verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Nachdem ein Haftgrund vorliegt, kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe bestehen. -9- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 18). 5. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners sinngemäss vorbringt, das MIKA habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem es, seit der Anerkennung des Gesuchsgegners am 3. Januar 2023, viel zu lange untätig geblieben sei, kann ihm nicht gefolgt werden (Protokoll S. 5 f., act. 20 f.). Das Beschleunigungsgebot gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann als verletzt, wenn sich ein Betroffener in Haft befindet und von Behördenseite her während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden und diese Verzögerung nicht in erster Linie im Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen begründet liegt (BGE 139 I 206, Erw. 2.1 m.w.H.). Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei anlässlich der Zentralen Befragung als irakischer Staatsangehöriger anerkannt worden, und ersuchte das MIKA, den Gesuchsgegner zur freiwilligen Rückkehr zu motivieren (MI-act. 388). In der Folge lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 9. Februar 2023 vor (MI-act. 392), informierte ihn über die Anerkennung und machte ihn auf seine Ausreisepflicht sowie die Möglichkeit der Rückkehrhilfe aufmerksam (MI-act. 396). Am 10. Mai 2023 meldete das MIKA den Gesuchsgegner sodann für einen Sonderflug in den Irak an (MI-act. 432 f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Vertreter des MIKA zudem zu Protokoll, ein solcher Flug sei für Juni 2023 geplant (Protokoll S. 3, act. 18). Somit hat das MIKA die nötigen Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners getroffen, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der - 10 - Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb die Anordnung einer Meldepflicht bzw. das Tragen von Fussfesseln keinesfalls zielführend wäre – wäre es dem Gesuchsgegner doch möglich sich den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald das Rückreisedatum bekannt ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 11 - 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 1. Juni 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 31. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 12 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. Juni 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Würsch