4.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Wie bereits vorne ausgeführt (siehe Erw. II/2.3) ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft aufgrund der fehlenden Vollzugsperspektiven unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 4.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 34).