Obwohl er bereits mehrfach auf seine diesbezügliche Pflicht aufmerksam gemacht wurde (MI-act. 52, 152), weigert sich der Gesuchsgegner standhaft, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 212 ff., 373 ff.). Im Rahmen der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er werde keine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnen und er wolle nicht in sein Heimatland zurückgehen (Protokoll S. 3, act. 34). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. -8-