Der Gesuchsgegner ist vorliegend offensichtlich nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (Protokoll S. 3, act. 34; MI-act. 212 ff., 373 ff., 399 ff.). Er verfügt auch über keine gültigen Reisepapiere, die ihm dies erlauben würden. Ebenso wenig kann er zwangsweise ausgeschafft werden, weshalb das SEM um Vollzugsunterstützung ersucht werden musste (MI-act. 145 f.). Zwar nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung durch eine Delegation der Bundesrepublik Somalia teil und wurde als somalischer Staatsbürger anerkannt (MI-act. 318).