Gemäss der Anordnung des SEM hätte der Gesuchsgegner die Schweiz bis zum 21. März 2019 (ablehnender Asylentscheid; MI-act. 135 ff.) verlassen müssen. In der Folge lief die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist am 21. März 2019 ab, ohne dass dieser aus der Schweiz ausgereist wäre. 4.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.