zwangsweise Rückführung nach Somalia habe vollzogen werden können und es könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass in den nächsten drei Monaten zwangsweise Rückführungen nach Somalia durchgeführt würden. Bis Ende Jahr sei es allenfalls möglich, zwangsweise Rückführungen wieder aufzunehmen (Protokoll S. 3, act. 34). Aufgrund der dokumentierten Schwierigkeiten sowie dieser unsicheren Prognose ist nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner innert nützlicher Frist gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen einer Vollzugsperspektive zu verneinen ist. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft ist daher im vorliegenden Fall unzulässig.