Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist aktenkundig, dass sich der zwangsweise Vollzug der Rückführungen nach Somalia als ausserordentlich schwierig erweist (MI-act. 318, 359, 369). So waren zwangsweise Rückführungen bis Mitte 2022 gar nicht möglich (MI-act. 318, 359).