Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.45 / nk ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 1. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Käser Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Somalia, alias B._____, von Somalia, alias A._____, von Somalia, alias A._____, von Somalia, alias C._____, von Somalia amtlich vertreten durch lic. iur. Markus Häfliger, Rechtsanwalt, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548, 5610 Wohlen Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 15. März 2017 illegal in die Schweiz ein und stellte am 17. März 2017 in Chiasso ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 10 f.). Mit Entscheid vom 28. Januar 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am 21. März 2019 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 135 ff.). Dieser Entscheid des SEM erwuchs am 6. März 2019 in Rechtskraft (MI-act. 151). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 8. Januar 2020 gab der Gesuchs- gegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, dass er nicht freiwillig nach Somalia zurückkehren wolle und nicht bereit sei, sich Reisepapiere zu beschaffen (MI-act. 212 ff.). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die somalische Botschaft den Gesuchsgegner als somalischen Staatsangehörigen anerkannt habe, für ihn jedoch nur ein Ersatzreisepapier ausgestellt werde, wenn er bereit wäre, freiwillig nach Somalia zurückzukehren. Eine zwangsweise Ausschaffung mit einem EJPD-Ersatzreisepapier sei aufgrund der aktuellen Wahlen nicht möglich. Damit sei frühestens im Laufe des Jahres 2022 zu rechnen, wobei nur prioritäre Fälle berücksichtigt werden könnten (MI-act. 318). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Missachtung der Ein- und Ausgrenzung und wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (unter Anrechnung von 519 Tagen Untersuchungshaft) und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Ausserdem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei der Landesverweis im Schengener Informationssystem ausgeschrieben wurde (MI-act. 319 ff.). Das SEM teilte dem MIKA am 28. Juni 2022 mit, dass eine begleitete Rückführung des Gesuchsgegners nach Somalia aufgrund der Präsidentschaftswahlen frühestens im Oktober 2022 vollzogen werden könne (MI-act. 359 f.). Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 stimmte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau einer bedingten Entlassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug unter der Bedingung zu, dass dieser die Schweiz unverzüglich und kontrolliert verlässt (MI-act. 365 ff.). Mit Aktennotiz vom 20. Juli 2022 hielt das MIKA fest, dass aktuell zwar -3- wieder zwangsweise Rückführungen nach Somalia möglich seien, der Gesuchsgegner in der Prioritätenliste des SEM jedoch erst auf Position 14 stehe und pro Monat nur eine Person zurückgeführt werden könne (MI- act. 368). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 5. April 2023 gab der Gesuchs- gegner gegenüber dem MIKA wiederum an, dass er nicht freiwillig nach Somalia zurückkehren wolle (MI-act. 373 ff.). Am 23. Mai 2023 informierte das SEM das MIKA darüber, dass die somalischen Behörden eine sehr limitierte Wiederaufnahme des zwangsweisen Vollzugs in Aussicht gestellt hätten, jedoch nicht klar sei, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang dies sein werde (MI-act. 386). Der Gesuchsgegner wurde am 29. Mai 2023, 7.00 Uhr, aus dem Strafvoll- zug entlassen, unmittelbar daran anschliessend im Auftrag des MIKA migrationsrechtlich festgenommen und am folgenden Tag dem MIKA zugeführt (MI-act. 399). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 30. Mai 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 399 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 29. Mai 2023, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für sechs Monate bis zum 28. November 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat angeordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -4- D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 34). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 35): 1. Die Ausschaffungshaft sei aufzuheben und Herr A. sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Der amtliche Rechtsvertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen und es sei auf die Rückforderung vom Gesuchsgegner zu verzichten. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Administrativhaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 78 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Befindet sich der Betroffene in Freiheit oder im Strafvollzug, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa) oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 29. Mai 2023, 7.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und am darauffolgenden Tag dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 1. Juni 2023, 16.30 Uhr; das Urteil wurde um 17.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (SMV; SAR 253.112) -5- das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 28. Januar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz per 21. März 2019 an und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 135 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 6. März 2019 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 151). Weiter verwies das Obergericht des Kantons Aargau den Gesuchsgegner mit Urteil vom 2. Mai 2022 gestützt auf Art. 66a für sieben Jahre des Landes (MI-act. 319 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist aktenkundig, dass sich der zwangsweise Vollzug der Rückführungen nach Somalia als ausserordentlich schwierig erweist (MI-act. 318, 359, 369). So waren zwangsweise Rückführungen bis Mitte 2022 gar nicht möglich (MI-act. 318, 359). Seitdem wurde zwar die limitierte Wiedereinführung der zwangsweisen Rückführungen in Aussicht gestellt, jedoch sind die somalischen Behörden ohne Vorliegen einer Freiwilligkeitserklärung nur äusserst eingeschränkt bereit, ein Ersatzreisedokument für die zu vollziehende Rückführung auszustellen (MI-act. 318, 386). Es ist daher der Argumentation des Vertreters des Gesuchsgegners zu folgen, wonach es nicht ausreiche, auf eine zukünftige zwangsweise Rückführung zu hoffen, ohne dass dabei konkrete Anzeichen für eine absehbare Durchführung bestehen. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Vertreter des Gesuchstellers zu Protokoll, dass seit September 2022 erst eine -6- zwangsweise Rückführung nach Somalia habe vollzogen werden können und es könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass in den nächsten drei Monaten zwangsweise Rückführungen nach Somalia durchgeführt würden. Bis Ende Jahr sei es allenfalls möglich, zwangsweise Rückführungen wieder aufzunehmen (Protokoll S. 3, act. 34). Aufgrund der dokumentierten Schwierigkeiten sowie dieser unsicheren Prognose ist nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner innert nützlicher Frist gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen einer Vollzugsperspektive zu verneinen ist. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft ist daher im vorliegenden Fall unzulässig. 3. Das MIKA ordnete in seiner Verfügung vom 30. Mai 2023 eventualiter eine Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG an. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Anordnung der Durchsetzungshaft zulässig ist. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). 4. 4.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner aus der Schweiz ausgeschafft werden soll. Mit Blick auf die Durchsetzungshaft erwartet das MIKA vom Gesuchsgegner, dass sich dieser kooperativ verhält, eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet und sich dem Vollzug der Wegweisung nicht widersetzt. Der Haftzweck ist somit erstellt. 4.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie soeben dargelegt (siehe vorne Erw. II/2.2) liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid seitens des SEM (MI-act. 135 ff.), als auch eine rechtskräftige Landesverweisung des Obergerichts des -7- Kantons Aargau (MI-act. 151) vor. Damit ist die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG erfüllt. 4.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Gemäss der Anordnung des SEM hätte der Gesuchsgegner die Schweiz bis zum 21. März 2019 (ablehnender Asylentscheid; MI-act. 135 ff.) verlassen müssen. In der Folge lief die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist am 21. März 2019 ab, ohne dass dieser aus der Schweiz ausgereist wäre. 4.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Der Gesuchsgegner ist vorliegend offensichtlich nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (Protokoll S. 3, act. 34; MI-act. 212 ff., 373 ff., 399 ff.). Er verfügt auch über keine gültigen Reisepapiere, die ihm dies erlauben würden. Ebenso wenig kann er zwangsweise ausgeschafft werden, weshalb das SEM um Vollzugsunterstützung ersucht werden musste (MI-act. 145 f.). Zwar nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung durch eine Delegation der Bundesrepublik Somalia teil und wurde als somalischer Staatsbürger anerkannt (MI-act. 318). Wie festgestellt, erwies sich der zwangsweise Vollzug der Rückführung bislang jedoch als unmöglich und es ist im Moment auch nicht absehbar, wann der Gesuchsgegner ausgeschafft werden kann (MI-act. 318, 359, 369). Eine freiwillige Ausreise ist jedoch jederzeit möglich (MI-act. 318, 368). Der Vertreter des Gesuchstellers gab denn auch zu Protokoll, dass für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisepapier ausgestellt würde, sollte er sich bereit erklären, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und seine Bereitschaft bekunden, freiwillig auszureisen (Protokoll S. 4, act. 35). Obwohl er bereits mehrfach auf seine diesbezügliche Pflicht aufmerksam gemacht wurde (MI-act. 52, 152), weigert sich der Gesuchsgegner standhaft, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 212 ff., 373 ff.). Im Rahmen der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er werde keine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnen und er wolle nicht in sein Heimatland zurückgehen (Protokoll S. 3, act. 34). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. -8- 4.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Wie bereits vorne ausgeführt (siehe Erw. II/2.3) ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft aufgrund der fehlenden Vollzugsperspektiven unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 4.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 34). 6. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 7. 7.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haftverlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 7.2. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 28. Juni 2023, 12.00 Uhr, an. Die sechsmonatige Frist wird damit am 28. November 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 28. November 2023 verlängert werden. -9- Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 8. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine angeblich fehlende Vollzugsperspektive vorbringt, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren und eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durch- setzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. - 10 - III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend eine amtliche Rechtsvertreterin oder ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Eine allfällige Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 30. Mai 2023 angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 28. Juni 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer - 11 - Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Markus Häfliger, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. Juni 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Käser