5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 10. September 2022 – 9. Juni 2023). Die sechsmonatige Frist endete am 9. März 2023 und die Haft kann längstens bis zum 9. März 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 26. Mai 2023 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 9. August 2023, 12.00 Uhr, an. - 11 -