3. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigert hat und sein Rechtsvertreter den Haftvollzug nicht bemängelt (MI-act. 550 f.), ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen. - 10 -