Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bisher hat keine der angefragten Delegationen den Gesuchsgegner anerkannt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 erinnerte das SEM die malischen Behörden an den Identifizierungsantrag vom 20. Oktober 2022 und ersuchte um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands (MI-act. 543 f.). Der Identifizierungsantrag ist somit noch offen. Folglich konnten für den Gesuchsgegner keine Ersatzreisedokumente ausgestellt werden, was seine Ausreise momentan