2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 12. September 2022 festgestellt wurde, liegt mit Urteil des Bezirksgerichts -8- Kulm vom 23. Februar 2021 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.60 vom 12. September 2022, Erw. II/2.2.; MI-act. 405). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.