550 f.), wird vorliegend als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung qualifiziert. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten ist, der amtliche Rechtsvertreter seine Stellungnahme eingereicht hat und sich zur Weigerung seines Mandanten, dem rechtlichen Gehör beizuwohnen, nicht geäussert hat und aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als amtlicher Rechtsvertreter in migrationsrechtlichen Haftverfahren wusste, dass der Entscheid über die Haftverlängerung ohne mündliche Verhandlung durchgeführt wird (vgl. auch MI-act. 551).