die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Die Verweigerung des Gesuchsgegners an der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA teilzunehmen (MI-act. 550 f.), wird vorliegend als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung qualifiziert.