Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 9. Juni 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.27 vom 29. März 2023; MI-act. 528 ff.). Am 26. Mai 2023 ordnete das MIKA -7-