C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 31. Mai 2023, 12.00 Uhr (Eingang), zugestellt (act. 6 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 30. Mai 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate sei nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 11 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: