Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 die Anordnung der Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat (MI-act. 382 ff.). Mit Urteil vom 12. September 2022 wurde die angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 9. Oktober 2022 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (WPR.2022.60; MIact. 400 ff.). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022, überreicht am 25. Oktober 2022, stellte das SEM erneut einen Identifizierungsantrag an die malischen Behörden (MI-act. 436).